FG München - Urteil vom 11.12.2012
10 K 2168/09
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 22 Nr. 3; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4; AO § 174 Abs. 5; AO § 15 Abs. 1; FGO § 60 Abs. 3; FGO § 82; FGO § 84; FGO § 96; FGO § 76; ZPO § 383; ZPO § 378;

Zurechnung von Einkünften aus Gewerbebtrieb und Feststellungslast im Verhältnis Kläger, Beigeladener und FA

FG München, Urteil vom 11.12.2012 - Aktenzeichen 10 K 2168/09

DRsp Nr. 2013/24717

Zurechnung von Einkünften aus Gewerbebtrieb und Feststellungslast im Verhältnis Kläger, Beigeladener und FA

1. Aus dem Gebrauchmachen des Zeugnisverweigerungsrechts dürfen keine Schlüsse zum Nachteil der Partei gezogen werden, zu der der Zeuge in einer Beziehung gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AO steht. 2. Tonbandaufzeichnungen sind als Augenscheinobjekte grundsätzlich nur verwertbar, wenn sie mit Kenntnis des Gesprächspartners gemacht sind; fehlt es an dieser Kenntnis des Gesprächspartners bei der Aufnahme gilt dies nur, wenn er später sein Einverständnis hierzu erklärt. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn das Vorspielen eines Tondokumentes als Aussage erleichternde Unterlage (§ 82 FGO i.V.m. § 378 ZPO) für den Zeugen verwendet wird. 3. Bei den selbstständig und mit Gewinnerzielungsabsicht vermittelten Verkäufen einer sehr großen Anzahl von Aktien (11 Transaktionen über ca. 900.000 Aktien in vier Monaten) handelt es sich nicht um gelegentliche Vermittlungsgeschäfte, die als sonstige Einkünfte zu behandeln sind, sondern um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. 4. Kann eine vom Steuerpflichtigen getroffene Wahl für die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung nicht festgestellt werden, muss das FA den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG durch Vermögensvergleich ermitteln, gleichgültig wie auch immer die Buchführung beschaffen ist.