FG Saarland - Beschluss vom 20.12.2013
2 V 1323/13
Normen:
AO § 39 Abs. 2; AO § 365 Abs. 2; AO § 385 Abs. 1; AO § 393 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Zurechnung von Einnahmen aus von einem Steuerberater selbst erbrachten, aber über mehrere Gesellschaften abgerechneten Leistungen Insgesamt gewerbliche Einkünfte bei Abrechnungen mit freiberuflichen und gewerblichen Leistungselementen Kein Recht des Steuerpflichtigen auf Anwesenheit bei Zeugenvernehmungen der Steuerfahndung im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen

FG Saarland, Beschluss vom 20.12.2013 - Aktenzeichen 2 V 1323/13

DRsp Nr. 2014/3715

Zurechnung von Einnahmen aus von einem Steuerberater selbst erbrachten, aber über mehrere Gesellschaften abgerechneten Leistungen Insgesamt gewerbliche Einkünfte bei Abrechnungen mit freiberuflichen und gewerblichen Leistungselementen Kein Recht des Steuerpflichtigen auf Anwesenheit bei Zeugenvernehmungen der Steuerfahndung im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen

1. Auch wenn ein selbständiger Steuerberater von ihm selbst gegenüber einem Kunden erbrachte Leistungen über mehrere von ihm beherrschte Gesellschaften abgerechnet hat, so ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass die entsprechenden Einnahmen dem Steuerberater persönlich zuzurechnen sind, wenn u.a. nach den Aussagen der Geschäftsführer der beteiligten Unternehmen allein der Steuerberater die abgerechneten Leistungen erbracht hat, alle von dem Steuerberater eingeschalteten Gesellschaften einen nicht auf dem Gebiet der abgerechneten Leistungen liegenden Geschäftszweck hatten, die Zahlungen des Kunden nicht auf Konten der „Abrechnungsgesellschaften”, sondern auf Konten des Steuerberaters eingegangen sind, und wenn ferner die anderen Geschäftsführer der „Abrechnungsgesellschaften” nichts von den Abrechnungen und den Zahlungen wussten.