FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.12.2009
5 K 3308/05 B
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2; AO § 159; EigZulG § 5; EigZulG § 11 Abs. 4; EStG § 20 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 1;

Zurechnung von Kapitaleinkünften beim Eigenbesitzer; Wirtschaftliches Eigentum bei unerlaubten Eigenbesitz; Aufhebung der Eigenheimzulagenfestsetzung wegen Überschreitens des Gesamtbetrags der Einkünfte im Anschluss an nachträgliche Zurechnung von bisher nicht erklärten Kapitaleinkünften

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.12.2009 - Aktenzeichen 5 K 3308/05 B

DRsp Nr. 2010/18773

Zurechnung von Kapitaleinkünften beim Eigenbesitzer; Wirtschaftliches Eigentum bei unerlaubten Eigenbesitz; Aufhebung der Eigenheimzulagenfestsetzung wegen Überschreitens des Gesamtbetrags der Einkünfte im Anschluss an nachträgliche Zurechnung von bisher nicht erklärten Kapitaleinkünften

Dulden die tatsächlich berechtigten Schwestern über einen Zeitraum von mehreren Jahren, dass der nichtberechtigte Bruder über das von den Eltern vorgeblich geschenkte Kapitalvermögen wie ein Eigentümer verfügt (hier: Anlage auf eigenen Konten oder Konten der Eltern mit unbeschränkter Vollmacht, Einbringung des Gesamtvermögens in liechtensteinische Stiftungen, Verteidigung gegen das Herausgabeverlangen der Schwestern im zivilrechtlichen Verfahren mit dem Einwand der Schenkung), ist von einem Eigenbesitz i. S. wirtschaftlichen Eigentums nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO auszugehen (hier: nach Rückzahlung der Eigenheimzulage und Zurechnung von Kapitaleinkünften Einwand eines Treuhandverhältnisses im steuerlichen Verfahren, welches im Widerspruch zur Schenkungseinrede im zivilrechtlichen Verfahren steht).

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2; AO § 159; EigZulG § 5; EigZulG § 11 Abs. 4; EStG § 20 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 1;

Tatbestand: