BFH - Beschluss vom 26.03.2021
IX B 45/20
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 68 Satz 1; EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 17 Abs. 2, § 34 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, § 3 Nr. 40, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. cc, § 52 Abs. 45a Satz 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 767
DStZ 2021, 469
Vorinstanzen:
FG München, vom 15.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 498/19

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. das maßgebliche Recht für die Ermittlung eines Veräußerungsgewinns mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 26.03.2021 - Aktenzeichen IX B 45/20

DRsp Nr. 2021/7012

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. das maßgebliche Recht für die Ermittlung eines Veräußerungsgewinns mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die Rechtsfrage, ob Veräußerungsgewinne nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 17 Abs. 2 EStG nach den im Veräußerungsjahr geltenden steuerlichen Regelungen und nicht nach den im jeweiligen Veranlagungszeitraum der Haltedauer geltenden Vorschriften zu versteuern sind, ist geklärt und hat keine grundsätzliche Bedeutung. 2. NV: Das Übersehen einer Änderung des Verfahrensgegenstands ist ausnahmsweise unbeachtlich, wenn mit dem Änderungsbescheid keine neuen Streitpunkte eingeführt werden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 15.07.2020 – 7 K 498/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 68 Satz 1; EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 17 Abs. 2, § 34 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, § 3 Nr. 40, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. cc, § 52 Abs. 45a Satz 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben.