BFH - Beschluss vom 11.12.2013
VII B 94/13
Normen:
AO § 227; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 697
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 30.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 70/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Billigkeitserlass von Säumniszuschlägen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 11.12.2013 - Aktenzeichen VII B 94/13

DRsp Nr. 2014/5592

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Billigkeitserlass von Säumniszuschlägen mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die Frage, ob ein Steuerschuldner durch die Erteilung eines Abbuchungsauftrags für Lastschriften alles Erforderliche getan hat, um im Zeitpunkt der Fälligkeit einer Steuerforderung einen pünktlichen Forderungseinzug sicherzustellen, ist nicht grundsätzlich bedeutsam, denn ihre Beantwortung hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine fristgerechte Begleichung der Steuerschuld im Wege des Lastschriftverfahrens nur dann möglich ist, wenn das zu belastende Konto eine ausreichende Deckung aufweist oder ein Kredit in Anspruch genommen werden kann. 2. NV: Zieht das HZA die nach § 39 Abs. 3 EnergieStG geschuldeten Vorauszahlungen ein, ohne dass es hierzu einer Angabe der Lastschriftteilnehmernummer bedurft hätte, und versäumt es der Steuerschuldner auf der für den Zeitraum der Vorauszahlungen eingereichten Steueranmeldung diese Nummer anzugeben, ist es nicht willkürlich, sondern nachvollziehbar, wenn nicht naheliegend, wenn das FG in der Unterlassung der Mitteilung der Lastschriftnummer lediglich einen leichten Verstoß gegen die dem Steuerschuldner obliegenden Sorgfaltspflichten annimmt.

Normenkette:

AO § 227; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe