BFH - Beschluss vom 04.12.2018
IX B 60/18
Normen:
EStG § 3c Abs. 2 Satz 2, § 3 Nr. 40 Buchst. d und e, § 17 Abs. 4, § 32d Abs. 1, § 32d Abs. 2 Nr. 3, § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1, § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative, § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 267
Vorinstanzen:
FG München, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1450/17

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den maßgeblichen Zeitpunkt für die Begrenzung des Abzugs eines Auflösungsverlusts gem. § 3c Abs. 2 EStG mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 04.12.2018 - Aktenzeichen IX B 60/18

DRsp Nr. 2019/2145

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den maßgeblichen Zeitpunkt für die Begrenzung des Abzugs eines Auflösungsverlusts gem. § 3c Abs. 2 EStG mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt und damit nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung, ob und wann die in der Folge des JStG 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1768) geänderte Fassung des § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG zur Anwendung kommt und den Abzug eines Auflösungsverlusts auf 60 % begrenzt. 2. NV: Dabei spielt keine Rolle, ob der Anteilseigner die Absicht hatte, die Option nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG für eine im Privatvermögen gehaltene Beteiligung nicht auszuüben und offene oder verdeckte Gewinnausschüttungen ausschließlich mit dem Abgeltungssteuersatz nach § 32d Abs. 1 EStG und nicht auf der Grundlage des § 3 Nr. 40 EStG zu versteuern. 3. NV: Das FG kann auf die in der mündlichen Verhandlung beantragte Zeugenbefragung verzichten, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache nicht streitig und zudem nach der vom FG vertretenen Rechtsauffassung nicht entscheidungserheblich ist.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 19. April 2018 11 K 1450/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette: