BFH - Beschluss vom 23.11.2018
IX B 87/18
Normen:
EStG § 17 Abs. 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 202
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 06.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 876/16

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsverlust mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 23.11.2018 - Aktenzeichen IX B 87/18

DRsp Nr. 2019/765

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsverlust mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die Frage des Zeitpunkts der Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 EStG ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt. 2. NV: Mit dem Einwand, das FG habe unzutreffend entschieden, kann die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht erreicht werden.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 6. Juli 2018 2 K 876/16 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.