BFH - Beschluss vom 02.12.2013
III B 32/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 542
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 19.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 968/07

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Änderung eines Investitionszulagenbescheides mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 02.12.2013 - Aktenzeichen III B 32/12

DRsp Nr. 2014/2265

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Änderung eines Investitionszulagenbescheides mangels Darlegung eines Divergenzfalls

1. NV: Macht der Beschwerdeführer geltend, aus Gründen der Rechtsfortbildung sei die Klärung der Rechtsfrage erforderlich, ob ein unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangener Investitionszulagenbescheid wegen der im Streitfall gegebenen Umstände überhaupt noch geändert werden könne, wird keine im Allgemeininteresse liegende Rechtsfrage dargelegt. 2. NV: Beruft sich der Beschwerdeführer auf das Erfordernis der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, ist diese Rüge nicht schlüssig erhoben, wenn er lediglich eine fehlerhafte Anwendung der BFH-Rechtsprechung darlegt (ständige BFH-Rechtsprechung).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die von ihr gerügten Zulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form dargelegt.

1. Der von ihr geltend gemachte Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts ist nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO).

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