Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die von ihr gerügten Zulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form dargelegt.
1. Der von ihr geltend gemachte Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts ist nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO).
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