BFH - Beschluss vom 09.03.2017
IX B 122/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 728
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 06.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3959/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anforderungen an die Feststellung der Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung einer Ferienwohnung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 09.03.2017 - Aktenzeichen IX B 122/16

DRsp Nr. 2017/4990

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anforderungen an die Feststellung der Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung einer Ferienwohnung mangels grundsätzlicher Bedeutung

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass bei teilweise selbstgenutzten und teilweise vermieteten Ferienwohnungen die Frage, ob der Steuerpflichtige mit oder ohne Einkünfteerzielungsabsicht vermietet hat, anhand einer unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu treffenden Prognose zu entscheiden ist.

1. Bei einer Ferienwohnung ist grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, wenn sie ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten wird und das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen nicht um mindestens 25 % unterschreitet (BFH – IX R 15/06 – 24.08.2006). 2. Liegen diese Voraussetzungen bei einer Ferienimmobilie nicht vor, etwa weil sich der Eigentümer die Selbstnutzung vorbehält, ist die Vermietung mit einer auf Dauer ausgerichteten Vermietungstätigkeit nicht vergleichbar; die Einkünfteerzielungsabsicht muss dann durch eine Prognose überprüft werden (BFH – IX B 146/09 – 14.01.2010).

Tenor