FG Sachsen, vom 22.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1771/11
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung der Kosten doppelter Haushaltsführung mangels eines Verfahrensfehlers und mangels grundsätzlicher Bedeutung
BFH, Beschluss vom 12.12.2012 - Aktenzeichen VI B 50/12
DRsp Nr. 2013/18981
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung der Kosten doppelter Haushaltsführung mangels eines Verfahrensfehlers und mangels grundsätzlicher Bedeutung
1. NV: Die schlüssige Darlegung eines Verfahrensmangels in der Form der ermessensfehlerhaften Nichtaussetzung des Verfahrens nach § 74FGO gebietet Ausführungen dazu, aufgrund welcher konkreten Umstände des Falles das dem FG hierbei eingeräumte Ermessen ausnahmsweise "auf Null reduziert" und die Aussetzung des Verfahrens deshalb aufgrund der besonderen Umstände des Falles die einzig richtige Entscheidung gewesen sein soll. Entsprechendes gilt für das Ruhen des Verfahrens nach § 155FGO i.V.m. § 251ZPO.2. NV: Werden im Anschluss an die Verkündung des Urteils eingereichte Schriftsätze nicht berücksichtigt, begründet dies keinen Verfahrensmangel.3. NV: Ein nach der Verkündung des Urteils gestellter Befangenheitsantrag ist unzulässig.4. NV: Für die Annahme einer Divergenz reichen weder eine (behauptete) unzutreffende Tatsachenwürdigung noch bloße Subsumtionsfehler des FG aus.5. NV: Die Rechtsfrage, wann eine Wohnung dem Wohnen "am Beschäftigungsort" dient, ist geklärt (Hinweis auf BFH-Urteil vom 19. April 2012 VI R 59/11, BFHE 237, 449, BStBl II 2012, 833).
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