BFH - Beschluss vom 12.12.2012
VI B 50/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1618
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 22.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1771/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung der Kosten doppelter Haushaltsführung mangels eines Verfahrensfehlers und mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 12.12.2012 - Aktenzeichen VI B 50/12

DRsp Nr. 2013/18981

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung der Kosten doppelter Haushaltsführung mangels eines Verfahrensfehlers und mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die schlüssige Darlegung eines Verfahrensmangels in der Form der ermessensfehlerhaften Nichtaussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO gebietet Ausführungen dazu, aufgrund welcher konkreten Umstände des Falles das dem FG hierbei eingeräumte Ermessen ausnahmsweise "auf Null reduziert" und die Aussetzung des Verfahrens deshalb aufgrund der besonderen Umstände des Falles die einzig richtige Entscheidung gewesen sein soll. Entsprechendes gilt für das Ruhen des Verfahrens nach § 155 FGO i.V.m. § 251 ZPO. 2. NV: Werden im Anschluss an die Verkündung des Urteils eingereichte Schriftsätze nicht berücksichtigt, begründet dies keinen Verfahrensmangel. 3. NV: Ein nach der Verkündung des Urteils gestellter Befangenheitsantrag ist unzulässig. 4. NV: Für die Annahme einer Divergenz reichen weder eine (behauptete) unzutreffende Tatsachenwürdigung noch bloße Subsumtionsfehler des FG aus. 5. NV: Die Rechtsfrage, wann eine Wohnung dem Wohnen "am Beschäftigungsort" dient, ist geklärt (Hinweis auf BFH-Urteil vom 19. April 2012 VI R 59/11, BFHE 237, 449, BStBl II 2012, 833).