BFH - Beschluss vom 08.12.2017
VI B 53/17
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 Satz 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 338
FamRZ 2018, 544
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 177/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung eines nicht zeitnah verwertbaren GmbH-Anteils als Vermögen des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen

BFH, Beschluss vom 08.12.2017 - Aktenzeichen VI B 53/17

DRsp Nr. 2018/1647

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung eines nicht zeitnah verwertbaren GmbH-Anteils als Vermögen des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen

1. NV: Es ist in der Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt, dass unverwertbares Vermögen bei der Anwendung des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG unberücksichtigt zu bleiben hat. Eine generelle Unverwertbarkeit kann dabei nur angenommen werden, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine Verwertung des Vermögens ausgeschlossen ist. An der Verwertbarkeit des Vermögens kann es daher fehlen, wenn der Unterhaltsempfänger nicht in der Lage ist, die Verwertung innerhalb einer feststehenden Zeitspanne durch eigenes Handeln herbeizuführen. 2. NV: Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig, wenn sie auf der Grundlage der nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG nicht entscheidungserheblich ist. 3. NV: Hat das FG zu einer entscheidungserheblichen Frage bereits ein Sachverständigengutachten eingeholt, ist es nur dann zur Einholung eines Zweitgutachtens verpflichtet, wenn die bisherigen gutachterlichen Stellungnahmen nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen, widersprüchlich oder von unsachlichen Erwägungen getragen sind.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 Satz 3;