BFH - Beschluss vom 03.05.2017
II B 110/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 235;
Fundstellen:
AO-StB 2017, 236
BFH/NV 2017, 1012
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 25.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 9084/15

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Erhebung von Hinterziehungszinsen auf den hinterzogenen Solidaritätszuschlag mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 03.05.2017 - Aktenzeichen II B 110/16

DRsp Nr. 2017/7739

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Erhebung von Hinterziehungszinsen auf den hinterzogenen Solidaritätszuschlag mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Hinterzogener Solidaritätszuschlag ist zu verzinsen.

Bei dem Solidaritätszuschlag handelt es sich um eine (gesondert neben der Einkommen- und der Körperschaftssteuer) zu erhebende Steuer, so dass, wenn der Solidaritätszuschlag hinterzogen worden ist, die Steuerschuld gem. § 235 AO zu verzinsen ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. November 2016 1 K 9084/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 235;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision liegen, soweit sie überhaupt in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt wurden, nicht vor.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.