Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht.
Das Berufungsgericht hat § 563 Abs. 2 ZPO und die weiteren Hinweise des Senatsurteils vom 6. Februar 2003 (IX ZR 77/02, WM 2003, 1138) beachtet. Dort ist bereits entschieden, dass der umfassende Vorbehalt weiterer Prüfung, den das Berufungsgericht als erwiesen angesehen hat, die Haftung der Beklagten für ihre nur als vorläufig zu verstehende unrichtige Steuerberatung ausschloss.
Nicht ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang der möglicherweise unterbliebene Hinweis auf die Haltefrist des §6b Abs. 4 Nr. 2 EStG für das 1995 angeschaffte Grundstück. Denn infolge der Bilanzänderungen für 1995 und 1996 konnte der hier reinvestierte Gewinn aus dem Grundstücksverkauf des Jahres 1995 nachträglich noch vollen Umfanges nach § 6b Abs. 1 und 3 EStG vorläufig gewinnmindernd zurückgestellt werden.
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