BFH - Beschluss vom 23.12.2013
III B 88/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 62 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 517
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 24.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3347/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kindergeldberechtigung eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 23.12.2013 - Aktenzeichen III B 88/13

DRsp Nr. 2014/3212

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kindergeldberechtigung eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Es ist durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt, dass § 62 Abs. 2 EStG i.d.F. des AuslAnsprG vom 13.12.2006 für Ausländer, die sich aufgrund einer Duldung i.S.d. § 60a AufenthG in Deutschland aufhalten, keine Kindergeldberechtigung vorsieht. 2. NV: Es ist ferner geklärt, dass der Ausschluss des Kindergeldanspruchs geduldeter Ausländer keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Insbesondere bestehen keine Zweifel an der sachlichen Rechtfertigung der Entscheidung des Gesetzgebers, die Frage des voraussichtlichen Daueraufenthalts des Ausländers u.a. von dem jeweiligen, dem Ausländer durch die zuständigen Fachbehörden zugewiesenen aufenthaltsrechtlichen Status abhängig zu machen.

Die Regelung des § 62 Abs. 2 EStG n.F., wonach ein Aufenthalt in Deutschland aufgrund einer Duldung nicht zum Bezug von Kindergeld berechtigt, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH – III R 93/03 – 15.03.2007; BFH – III R 54/05 – 15.03.2007; BFH – III R 54/02 – 22.11.2007; BFH – III R 79/03 – 21.02.2008).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 62 Abs. 2;

Gründe