BFH - Beschluss vom 01.03.2017
VI B 74/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 903
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 18.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 323/16

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 01.03.2017 - Aktenzeichen VI B 74/16

DRsp Nr. 2017/5823

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Durch die Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass ein eigener Hausstand nicht unterhalten wird, wenn der nicht verheiratete Arbeitnehmer als nicht die Haushaltsführung wesentlich bestimmender bzw. mitbestimmender Teil in einen Hausstand eingegliedert ist, wie es regelmäßig bei jungen Arbeitnehmern der Fall ist, die nach Beendigung der Ausbildung --wenn auch gegen Kostenbeteiligung-- im elterlichen Haushalt ihr Zimmer bewohnen. 2. NV: Die Regelvermutung, dass ein Kind die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmt, wird erst bei älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern ausgelöst. Weder spielen das Eintreten der Volljährigkeit noch das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze eine Rolle.