BFH - Beschluss vom 12.12.2013
III B 55/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 575
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 26.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2103/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Berücksichtigung von Rückstellungen für Pensionsanwartschaften im Falle der sog. Überversorgung mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 12.12.2013 - Aktenzeichen III B 55/12

DRsp Nr. 2014/2758

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Berücksichtigung von Rückstellungen für Pensionsanwartschaften im Falle der sog. Überversorgung mangels Darlegung eines Divergenzfalls

1. NV: Eine Divergenz setzt u.a. voraus, dass sich die voneinander abweichenden Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG und der Divergenzentscheidung unmittelbar und mit hinreichender Deutlichkeit ergeben. Es reicht nicht aus, wenn der Beschwerdeführer den abweichenden Rechtssatz selbst durch Auslegung aus der vorgeblichen Divergenzentscheidung entwickelt. 2. NV: Der Beschwerdeführer legt mit der Behauptung, die FG hätten sich zur aufgeworfenen Rechtsfrage bisher nicht geäußert und das Fachschrifttum gebe entsprechende Entscheidungen unkritisch wieder, ohne dass er auch ausführt, welche Entscheidungen und unkritischen Wiedergaben hiermit gemeint sein sollen, nicht deren Klärungsbedürftigkeit substantiiert dar. 3. NV: Es ist geklärt, dass es für die Frage, ob aus steuerrechtlicher Sicht bei zugesagten Versorgungsbezügen in Höhe eines festen Betrags eine sog. Überversorgung vorliegt, nicht darauf ankommt, ob eine Kürzung der Versorgung nach arbeitsrechtlichen Maßgaben zulässig ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe