BFH - Beschluss vom 27.11.2017
III B 179/16
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3; FGO § 76 Abs. 1, § 81 Abs. 1 Satz 1, § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 350
FamRZ 2018, 471
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 19.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4010/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verwertbarkeit eines Gutachtens zur Feststellung der Behinderung eines Kindes mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers

BFH, Beschluss vom 27.11.2017 - Aktenzeichen III B 179/16

DRsp Nr. 2018/1307

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verwertbarkeit eines Gutachtens zur Feststellung der Behinderung eines Kindes mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers

NV: Folgt das FG einem Gutachten, in welchem einem Kind bescheinigt wird, dass es wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, obwohl das Gutachten ohne Mitwirkung des Kindes erstellt wurde, so ist nicht allein deshalb die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, Divergenz oder Verfahrensfehlern zuzulassen.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19. Oktober 2016 12 K 4010/14 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3; FGO § 76 Abs. 1, § 81 Abs. 1 Satz 1, § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3;

Gründe

I.