BVerfG - Beschluss vom 06.02.2007
1 BvR 2841/06
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 28.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 S 208/04
BGH, vom 26.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen IX ZR 229/04
LG Düsseldorf, vom 18.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 21 S 208/04

Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde betreffend Vergütungsansprüche für Steuerberatungsleistungen einer Sozietät zwischen einem Deutschen und einem in Deutschland niedergelassenen griechischen Steuerberater mangels unmittelbarer Betroffenheit

BVerfG, Beschluss vom 06.02.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 2841/06

DRsp Nr. 2007/4922

Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde betreffend Vergütungsansprüche für Steuerberatungsleistungen einer Sozietät zwischen einem Deutschen und einem in Deutschland niedergelassenen griechischen Steuerberater mangels unmittelbarer Betroffenheit

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Vergütungsansprüche für Steuerberatungsleistungen einer Sozietät zwischen einem deutschen Steuerberater und einem in Deutschland niedergelassenen griechischen Steuerberater.

I. 1. Die Beschwerdeführerin zu 1) ist eine Sozietät zwischen dem Beschwerdeführer zu 2) und dem Beschwerdeführer zu 3). Der Beschwerdeführer zu 2) ist deutscher Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Der Beschwerdeführer zu 3) hat in Griechenland die Qualifikation eines "Orkotos Elektis" und eines "Forotechnikos Symvoulos, Taxis A" erworben, was nach seiner Behauptung den Qualifikationen eines deutschen Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters entspricht. Eine Eignungsprüfung nach § 37 a Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) hat der Beschwerdeführer zu 3) nicht abgelegt.