FG Köln - Gerichtsbescheid vom 02.12.2013
9 K 2644/10
Normen:
FGO § 63 Abs 3; StBerG § 3; StBerG § 3 a) Abs 1 Satz 5; StBerG § 3a; StBerG § 4; AEUV Art 57; AEUV Art 56; AO § 80 Abs 5;

Zurückweisung einer Limited als Verfahrensbevollmächtigte

FG Köln, Gerichtsbescheid vom 02.12.2013 - Aktenzeichen 9 K 2644/10

DRsp Nr. 2014/6721

Zurückweisung einer Limited als Verfahrensbevollmächtigte

Eine in zwei niederländischen Städten zugelassene Limited mit Sitz in den Niederlanden und Postfachadresse in Belgien, die eine auf Dauer angelegte steuerliche Beratung gegenüber mehreren Steuerpflichtigen im Inland erbringt, übt keine nur vorübergehende Tätigkeit aus, die aufgrund der Dienstleistungsfreiheit der Art. 56, 57 AEUV erlaubt sein kann, sondern unterliegt den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes. Im Streitfall sind die Voraussetzungen einer Befugnis zur Steuerberatung gem. § 3 Nr. 3 StBerG oder § 3 a) Abs. 1 Satz 5 StBerG nicht erfüllt.

Normenkette:

FGO § 63 Abs 3; StBerG § 3; StBerG § 3 a) Abs 1 Satz 5; StBerG § 3a; StBerG § 4; AEUV Art 57; AEUV Art 56; AO § 80 Abs 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin zu Recht als Bevollmächtigte nach § 80 Abs. 5 AO zurückgewiesen wurde.

Die Klägerin ist eine in A und B registrierte Limited mit Sitz in C, Niederlande, und einer Postfachadresse in D, Belgien. Ausweislich ihrer Schriftsätze wird sie von ihrem Direktor, Herrn E vertreten. Zu ihrem Tätigkeitsgebiet zählt u.a. die Steuerberatung. Mit diesem Firmenzweck ist sie in das niederländische Handelsregister eingetragen.