OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.03.2021
19 E 59/21
Normen:
GKG § 68 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 10411/18

Zurückweisung einer Streitwertbeschwerde mit dem Ziel den Streitwert von 5.000 Euro auf 10.000 Euro anzuheben

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2021 - Aktenzeichen 19 E 59/21

DRsp Nr. 2021/4526

Zurückweisung einer Streitwertbeschwerde mit dem Ziel den Streitwert von 5.000 € auf 10.000 € anzuheben

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2;

Gründe

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§ 66 Abs. 6 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.