BVerwG - Urteil vom 29.08.2019
7 C 33.17
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; AO § 30 Abs. 4 Nr. 5; PresseG NW § 4 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 115
DÖV 2020, 156
NVwZ 2020, 1114
ZUM 2020, 564
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 21.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 5622/12
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 18.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 A 651/14

Zusammentreffen von presserechtlichem Auskunftsanspruch und Steuergeheimnis; Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes des zwingenden öffentlichen Interesses nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO; Grenzen des landespresserechtlichen Auskunftsanspruchs im Hinblick auf steuerliche Daten

BVerwG, Urteil vom 29.08.2019 - Aktenzeichen 7 C 33.17

DRsp Nr. 2020/521

Zusammentreffen von presserechtlichem Auskunftsanspruch und Steuergeheimnis; Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes des zwingenden öffentlichen Interesses nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO; Grenzen des landespresserechtlichen Auskunftsanspruchs im Hinblick auf steuerliche Daten

Beim Zusammentreffen von presserechtlichem Auskunftsanspruch und Steuergeheimnis ist im Wege der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes des zwingenden öffentlichen Interesses nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO ein verhältnismäßiger Ausgleich zwischen dem Interesse an der Vertraulichkeit vom Steuergeheimnis geschützter Daten und gegenläufigen öffentlichen Interessen herzustellen. Bei dieser vom Gesetzgeber vorgeprägten Abwägung findet auch das nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Informationsinteresse der Presse Berücksichtigung.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; AO § 30 Abs. 4 Nr. 5; PresseG NW § 4 Abs. 2;

Gründe

I

Der Kläger ist Journalist bei einer überregionalen Tageszeitung. Er begehrt vom Beklagten Auskünfte zu einem Einsatz von Polizei und Steuerfahndung am 10. September 2011 in einem Swinger-Club in W.

1. 2. 3. 4. 5.