FG Hamburg - Urteil vom 20.12.2001
V 178/00
Normen:
EStG § 26 § 26a § 26b ;

Zusammenveranlagung - getrennte Veranlagung

FG Hamburg, Urteil vom 20.12.2001 - Aktenzeichen V 178/00

DRsp Nr. 2002/9434

Zusammenveranlagung - getrennte Veranlagung

Zu den Voraussetzungen unter denen bei offensichtlich getrennt lebenden Ehegatten eine Zusammenveranlagung / getrennte Veranlagung durchzuführen ist.

Normenkette:

EStG § 26 § 26a § 26b ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger und seine Ehefrau in den Streitjahren zusammen zu veranlagen sind.

Für die Streitjahre reichte der Kläger am 17.3.1999 Einkommensteuererklärungen ein, in denen er als seine Ehefrau E, geboren am ...1973, aufführte. Die Ehe war am ....1996 vor dem Standesamt Hamburg-... geschlossen worden. In Zeile 12 der Erklärungsformulare kreuzte er das Feld für die getrennte Veranlagung an und setzte seine Unterschrift auf die Steuererklärungen.

Der Beklagte veranlagte den Kläger erklärungsgemäß und setzte mit Bescheiden vom 4.8.1999 die Einkommensteuer für 1997 auf 2.450 DM und für 1998 auf 1.745 DM fest. Dabei legte er für 1997 ein zu versteuerndes Einkommen von 21.269 DM und für 1998 ein zu versteuerndes Einkommen von 18.937 DM zugrunde und nahm die Berechnung der Einkommensteuer nach der Grundtabelle vor.