FG Sachsen - Beschluss vom 10.12.2009
6 V 947/09
Normen:
AO § 162 Abs. 1; AO § 162 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1;

Zuschätzung anhand einer Nachkalkulation der Umsätze einer Schank- und Speisewirtschaft vom Prüfer ermittelter Anteil der Getränke am Gesamtumsatz einer Schank- und Speisewirtschaft von 57 % eher zu hoch als zu niedrig

FG Sachsen, Beschluss vom 10.12.2009 - Aktenzeichen 6 V 947/09

DRsp Nr. 2014/6729

Zuschätzung anhand einer Nachkalkulation der Umsätze einer Schank- und Speisewirtschaft vom Prüfer ermittelter Anteil der Getränke am Gesamtumsatz einer Schank- und Speisewirtschaft von 57 % eher zu hoch als zu niedrig

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchführung durch einen inneren Betriebsvergleich mit einer so genannten qualifizierten Nachkalkulation widerlegt werden kann, dass jedoch an eine solche Nachkalkulation wesentlich strengere Anforderungen zu stellen sind als an die Begründung einer Schätzung, die wegen festgestellter Buchführungsmängel ohnehin durchgeführt werden muss. Es muss der Nachweis erbracht werden, dass das Buchführungsergebnis sachlich schlechterdings nicht zutreffen kann.