FG München - Zwischenurteil vom 07.11.2013
5 K 318/12
Normen:
FGO § 99 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 76 Abs. 1 S. 4; AO § 90 Abs. 2;

Zustandekommen eines Auslandsdarlehens Zeugenvernehmung

FG München, Zwischenurteil vom 07.11.2013 - Aktenzeichen 5 K 318/12

DRsp Nr. 2014/11710

Zustandekommen eines Auslandsdarlehens Zeugenvernehmung

1.Gem. § 99 Abs. 2 FGO kann das Gericht durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und weder der Kl. oder der Beklagte widersprechen. 2. Welche Beweismittel zum Nachweis eines Sachverhaltes erforderlich sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Wenn das Gericht gem. § 96 Abs. 1 S. 1 FGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet, obliegt ihm als Tatsacheninstanz die Auswahl und Gewichtung der erforderlichen Beweismittel; es hat dabei die erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen nach § 90 Abs. 2 AO zu berücksichtigen. Die Erfüllung der Pflichten zur Aufklärung des Sachverhaltes sowie zur Vorsorge und Beschaffung von Beweismitteln muss allerdings erforderlich, möglich, zumutbar und verhältnismäßig sein.

Der Kläger hat am 11. September 2004 mit Herrn A. einen Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von 465.000 EUR geschlossen. Dieses Darlehen wurde im September 2004 valutiert.

Normenkette:

FGO § 99 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 76 Abs. 1 S. 4; AO § 90 Abs. 2;

Gründe

I.