BFH - Beschluss vom 16.12.2004
II B 164/03
Normen:
FGO § 53 Abs. 1 ; ZPO § 178 § 180 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 716
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 09.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3010/99

Zustellung; Wohnungsbegriff

BFH, Beschluss vom 16.12.2004 - Aktenzeichen II B 164/03

DRsp Nr. 2005/3423

Zustellung; Wohnungsbegriff

Nach Sinn und Zweck der Zustellungsvorschriften kommt es für den Begriff der Wohnung i. S. von § 180 ZPO auf das tatsächliche Wohnen an. Maßgebend ist, ob der Zustellungsempfänger in den angegebenen Räumen tatsächlich lebt und dort auch schläft.

Normenkette:

FGO § 53 Abs. 1 ; ZPO § 178 § 180 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte mit letztmalig geändertem Steuerbescheid vom 15. Juli 1997 gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Vermögensteuer auf den 1. Januar 1992 in Höhe von 60 415 DM fest. Einspruch und Klage mit der Begründung, der Kläger halte sich seit Oktober 1990 nicht mehr in Deutschland auf und sein ausländisches Vermögen unterliege daher mangels unbeschränkter Steuerpflicht nicht mehr der Vermögensteuer, blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) hat den Kläger unter einer Privatadresse in Berlin zur mündlichen Verhandlung geladen, zu der er nicht erschien. Zum Zeitpunkt der Ladung war der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten nicht mehr vertreten.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger Verfahrensfehler sowie die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Divergenz) geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. und Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).