I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte mit letztmalig geändertem Steuerbescheid vom 15. Juli 1997 gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Vermögensteuer auf den 1. Januar 1992 in Höhe von 60 415 DM fest. Einspruch und Klage mit der Begründung, der Kläger halte sich seit Oktober 1990 nicht mehr in Deutschland auf und sein ausländisches Vermögen unterliege daher mangels unbeschränkter Steuerpflicht nicht mehr der Vermögensteuer, blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) hat den Kläger unter einer Privatadresse in Berlin zur mündlichen Verhandlung geladen, zu der er nicht erschien. Zum Zeitpunkt der Ladung war der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten nicht mehr vertreten.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger Verfahrensfehler sowie die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Divergenz) geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. und Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|