FG München - Gerichtsbescheid vom 07.12.1999
2 K 2274/95
Fundstellen:
EFG 2000, 417

Zuwendungen an eine Unterstützungskasse gemäß § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Einkommensteuergesetz können gemäß § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Satz 4 Einkommensteuergesetz nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Ansprüche aus der Versicherung der Sicherung verzinslicher Vorauszahlungen dienen, die von einer Lebensversicherung auf abgeschlossene Lebensversicherungen gewährt werden. In diesem Fall auch keine Rückstellung gemäß § 4d Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz gebildet werden.; ges. und einh. Festst. d. Eink. aus Gewerbebetrieb 1992

FG München, Gerichtsbescheid vom 07.12.1999 - Aktenzeichen 2 K 2274/95

DRsp Nr. 2001/2171

Zuwendungen an eine Unterstützungskasse gemäß § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Einkommensteuergesetz können gemäß § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Satz 4 Einkommensteuergesetz nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Ansprüche aus der Versicherung der Sicherung verzinslicher Vorauszahlungen dienen, die von einer Lebensversicherung auf abgeschlossene Lebensversicherungen gewährt werden. In diesem Fall auch keine Rückstellung gemäß § 4d Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz gebildet werden.; ges. und einh. Festst. d. Eink. aus Gewerbebetrieb 1992

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. 3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob für Zuwendungen an eine Unterstützungskasse gemäß § 4 d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) eine Rückstellung gebildet werden darf.