I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 1993 und im Kalenderjahr 1995 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben drei (1979, 1981 und 1987 geborene) Kinder.
Durch einen Brand am 14. Dezember 1994 in ihrer (offenbar gemieteten) Wohnung verloren sie Teile ihres Hausrats und ihrer Kleidung. Eine Hausratversicherung hatten sie nicht abgeschlossen.
Am 21. Dezember 1994 erwarben sie eine --seit 1. April 1995 zu eigenen Wohnzwecken genutzte-- Eigentumswohnung, für die sie ab dem Jahr 1995 Wohneigentumsförderung nach § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch nahmen.
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