BFH - Urteil vom 20.11.2003
III R 2/02
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 630
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 5567/99

Zwangsläufigkeit von Wiederbeschaffungskosten existenznotwendiger Vermögensgegenstände

BFH, Urteil vom 20.11.2003 - Aktenzeichen III R 2/02

DRsp Nr. 2004/885

Zwangsläufigkeit von Wiederbeschaffungskosten existenznotwendiger Vermögensgegenstände

Die Wiederbeschaffungskosten für Hausrat und andere existenznotwendige Vermögensgegenstände, die aufgrund eines Brandes anfallen, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn die Geschädigten es unterlassen haben, sich gegen das Risiko eines Brandschadens durch eine allgemein übliche und ihnen zumutbare Hausratversicherung abzusichern.

Normenkette:

EStG § 33 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 1993 und im Kalenderjahr 1995 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben drei (1979, 1981 und 1987 geborene) Kinder.

Durch einen Brand am 14. Dezember 1994 in ihrer (offenbar gemieteten) Wohnung verloren sie Teile ihres Hausrats und ihrer Kleidung. Eine Hausratversicherung hatten sie nicht abgeschlossen.

Am 21. Dezember 1994 erwarben sie eine --seit 1. April 1995 zu eigenen Wohnzwecken genutzte-- Eigentumswohnung, für die sie ab dem Jahr 1995 Wohneigentumsförderung nach § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch nahmen.