BFH - Beschluss vom 24.09.2009
IV S 13/09 (PKH)
Normen:
ZPO § 117 Abs. 1 S. 2; FGO § 62 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 233

Zweck und Anforderung an die Substantiierungspflicht im Zusammenhang mit einem Prozesskostenhilfeantrag

BFH, Beschluss vom 24.09.2009 - Aktenzeichen IV S 13/09 (PKH)

DRsp Nr. 2009/26194

Zweck und Anforderung an die Substantiierungspflicht im Zusammenhang mit einem Prozesskostenhilfeantrag

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 1 S. 2; FGO § 62 Abs. 4;

Gründe

I.

An dem Unternehmen des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) --Herrn X-- war ab September 1993 Frau Y als stille Gesellschafterin beteiligt. Der Antragsteller, der hauptberuflich als ... Schiffskapitäne ausbildete, erwarb einen im Jahre 1925 gebauten Fischkutter, den er mit Aufwendungen in Höhe von rd. 311.000 DM grundlegend restaurierte und zunächst ab Herbst 1993 an einen Verein vermietete. Ab 1996 wurde das Schiff --nach einem Umbau mit weiteren Kosten in Höhe von rd. 54.000 DM-- ohne Skipper oder Kapitän verchartert (sog. Bareboat-Charter). In den Jahren 1993 bis 2006 wurden ausschließlich Verluste erzielt, die sich auf insgesamt 246.709,41 EUR beliefen. Der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt) verneinte ab dem Feststellungszeitraum 2000 die Gewinnerzielungsabsicht und erließ für die Streitjahre (2000 bis 2003) negative Feststellungsbescheide. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.