BGH - Urteil vom 15.06.1977
I ZR 184/75
Normen:
StBerG § 5 § 73 § 76 ;
Fundstellen:
BB 1977, 1342
DB 1977, 1588
DStR 1977, 537
LM Nr. 6 zu SteuerberatungsG
MDR 1978, 26
StB 1977, 210
WRP 1977, 702
Vorinstanzen:
OLG München, vom 06.11.1975

Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen

BGH, Urteil vom 15.06.1977 - Aktenzeichen I ZR 184/75

DRsp Nr. 2005/16862

Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen

»Es verstößt gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, wenn ein Buchhaltungsarbeiten anbietendes Datenverarbeitungsunternehmen zwar auf vorgegebenen Konten verbucht und auch an Weisungen des Auftraggebers gebunden ist, im Einzelfall aber selbst entscheidet, wie die ihm übergebenen, nicht vorkontierten Belege zu verbuchen sind.«

Normenkette:

StBerG § 5 § 73 § 76 ;

Tatbestand:

Die Klägerin führt mittels Datenverarbeitungsanlagen Buchungsarbeiten für Dritte aus. Die Beklagte, eine Steuerberaterkammer (Körperschaft des öffentlichen Rechts), hat die Klägerin mit Schreiben vom 6. November 1974 wie folgt verwarnt:

"Wie der Kammer bekannt wurde, verarbeiten Sie auch unkontierte Buchungsunterlagen zur Erstellung einer fertigen Buchhaltung. Nachdem dieser Sachverhalt eindeutig ein Tatbestand der unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen ist, werden sie hiermit aufgefordert, innerhalb von 8 Tagen zu erklären, daß Sie ab sofort nur nach kontierten Buchungsunterlagen arbeiten werden.

Sollte Ihre Erklärung nicht fristgerecht eingehen, wird die Kammer wegen dieses Sachverhalts eine weitere Unterlassungsklage erheben".