FG Thüringen vom 07.04.1993
II K 13/92
Fundstellen:
NWB 1993, F. 1, 259

FG Thüringen - 07.04.1993 (II K 13/92) - DRsp Nr. 1998/4286

FG Thüringen, vom 07.04.1993 - Aktenzeichen II K 13/92

DRsp Nr. 1998/4286

§ 7 der Anordnung über die Besteuerung der Gewerbetreibenden - Besteuerungsrichtlinien (der ehemaligen DDR) v. 24.08.1979 -, der Zahlungen zwischen Ehegatten aufgrund abgeschlossener Verträge steuerlich ganz allgemein nicht anerkennt, sowie § 8 Nr. 5 GewStG-DDR, der anordnet, daß dem Gewinn aus Gewerbebetrieb Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine Beschäftigung des Ehegatten des Unternehmers gewährt worden sind, hinzuzurechnen sind, entsprechen nicht dem GG und sind deshalb ab dem 03.10.1990 nicht mehr anzuwenden. Die FG können die Verfassungswidrigkeit selbst feststellen.

Tatbestand:

Im vorliegenden Verfahren ist streitig, ob der Arbeitslohn der mitarbeitenden Ehegattin sowie die Akkumulationsrücklage den Gewinn aus Gewerbebetrieb und damit den Gewerbeertrag im 2. Halbjahr 1990 mindert.

Der Kläger betrieb im Streitjahr 1990 Fachwerkstätten für Orthopädie in ....

Im Bescheid für natürliche Personen für 1990 nahm das Finanzamt gegenüber den erklärten Beträgen folgende Korrekturen vor:

Gewinn lt. G+V-Rechnung 159.063,12

+ Rücklage 50.000

+ Rückst. Gwst. 46.900 96.900,00

255.963,00

+ Ehegatten Gewinnanteil 8.305,00

264.268,12

Gewerbesteuer ./. 43.440,00

endgültiger Gewinn 220.828,00

Berechnung Gewerbesteuer

220.828

gerund. 220.800 x 5 % = 11.040

./. 180

Meßbetrag 10.860

x 400 % 43.440