LAG Köln - Urteil vom 13.01.1993
7 Sa 843/92
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrAVG a.F. § 1 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen Ca 4236/91

Verbindlichkeit einer Dienstzeitanrechnungszusage für die betriebliche Altersversorgung

LAG Köln, Urteil vom 13.01.1993 - Aktenzeichen 7 Sa 843/92

DRsp Nr. 2022/13044

Verbindlichkeit einer Dienstzeitanrechnungszusage für die betriebliche Altersversorgung

Die Grundsätze, die das BAG in seinen Urteilen vom 6.8.1985 – 3 AZR 185/83 – und 25.10.1988 – 3 AZR 64/87 – aufgestellt hat, sind auf das Verhältnis mehrerer Träger einer Gruppenunterstützungskasse nicht übertragbar (entgegen LAG Düsseldorf Urt. v. 27.5,1992 – 4 Sa 257/92 -).

Ist eine Dienstzeitanrechnung vom Arbeitgeber verbindlich ausgesprochen worden und hat der Arbeitnehmer bei dem früheren Arbeitgeber zum Kreis der Begünstigten einer Unterstützungskasse gehört, erstreckt sich der Insolvenzschutz auch auf die Versorgungsanwartschaft, deren Unverfallbarkeit auf der verbindlichen Anrechnung von Vordienstzeiten beruht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der frühere Arbeitgeber dieselbe Unterstützungskasse trägt wie der Arbeitgeber des Folgearbeitsverhältnisses.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.4.1992 - 5/12 Ca 4236/91 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrAVG a.F. § 1 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand