FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 18.03.1997
I 213/94
Normen:
DMBilG § 10 ; DMBilG § 7 ; InvZulVO § 2 S. 1 Nr. 6 Buchst. b ;

Investitionszulagenschädliche Betriebseinstellung innerhalb der dreijährigen Verbleibensfrist; Investitionszulage 1990 sowie Zinsen hierzu

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.03.1997 - Aktenzeichen I 213/94

DRsp Nr. 2002/12268

Investitionszulagenschädliche Betriebseinstellung innerhalb der dreijährigen Verbleibensfrist; Investitionszulage 1990 sowie Zinsen hierzu

1. Eine aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmende Betriebsstätte im investitionszulagenrechtlichen Sinne liegt nicht vor, wenn innerhalb der dreijährigen Bindungsfrist die eigentliche Unternehmenstätigkeit aus betriebswirtschaftlichen Gründen (Unrentabilität) in der Betriebsstätte endgültig eingestellt wird und die geförderten Wirtschaftsgüter entweder verschrottet werden oder funktionslos auf dem Betriebsgelände verbleiben. Dies gilt auch dann, wenn nach Ablauf der Frist - zeitlich begrenzt- Tätigkeiten in der Betriebsstätte stattfinden, die darauf abzielen, bereits angebahnte oder künftige Geschäfte über andere Betriebsstätten des Unternehmens abzuwickeln. 2. Zur Maßgeblichkeit des einkommensteuerlichen Anschaffungs- und Herstellungskostenbegriffs für den Bereich der Investitionszulagenverordnung vom 4.7.1990 (hier: Anwendung der §§ 7, 10 DM-Bilanzgesetz).

Normenkette:

DMBilG § 10 ; DMBilG § 7 ; InvZulVO § 2 S. 1 Nr. 6 Buchst. b ;

Tatbestand: