LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.02.2004
L 6 RI 311/03
Normen:
SGB VI § 102 Abs. 2 S. 4; SGB I § 65 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 RI 224/01 Sp

Anspruch auf die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente auf DauerAnforderungen an eine Unwahrscheinlichkeit einer Behebung der Minderung der Erwerbsfähigkeit

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2004 - Aktenzeichen L 6 RI 311/03

DRsp Nr. 2020/13457

Anspruch auf die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente auf Dauer Anforderungen an eine Unwahrscheinlichkeit einer Behebung der Minderung der Erwerbsfähigkeit

Nach dem seit 01.01.2001 geltenden neuen Recht des § 102 Abs. 2 S. 4 SGB VI ist eine Rente nur dann auf Dauer und nicht nur auf Zeit zu leisten, wenn eine Besserung des Gesundheitszustandes und damit die Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist. Hiervon ist dann auszugehen, wenn aus ärztlicher Sicht bei Betrachtung des bisherigen Krankheitsverlaufes und unter Berücksichtigung der vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten von einem Dauerzustand auszugehen ist.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 29.03.2003 wird zurückgewiesen.

2.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 102 Abs. 2 S. 4; SGB I § 65 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob dem Kläger eine volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer zu gewähren ist.

Der im Jahre 1953 geborene Kläger ist gelernter Bau- und Möbelschreiner. Zuletzt war er seit 1976 als Lkw-Fahrer tätig.