OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.07.2004
4 A 2591/02
Normen:
WPO § 20 Abs. 2 Nr. 5 ;
Fundstellen:
AnwBl 2005, 72
DVBl 2004, 1380
GewArch 2004, 497
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3718/00

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.07.2004 (4 A 2591/02) - DRsp Nr. 2007/11581

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.07.2004 - Aktenzeichen 4 A 2591/02

DRsp Nr. 2007/11581

»Der Widerruf der Bestellung als Wirtschaftsprüfer ist trotz nicht geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse unzulässig, wenn und solange der Wirtschaftsprüfer bei seiner Tätigkeit fortlaufend durch einen anderen Berufsangehörigen beaufsichtigt wird.«

Normenkette:

WPO § 20 Abs. 2 Nr. 5 ;

Gründe:

Für die gerichtliche Beurteilung des Widerrufs ist nach der Rechtsprechung des Senats die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens, hier also des Erlasses des Widerrufsbescheides vom August 2000, maßgeblich.

OVG NRW, Beschluss vom 20.5.2003 - 4 A 1673/02 -, NwVBl. 2003, 435 = BB 2004, 377.

Gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 5 WPO i.d.F. des Gesetzes vom 15.7.1994 (BGBl. I S. 1569) musste der Beklagte die Bestellung des Klägers als Wirtschaftsprüfer widerrufen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorlagen. Nach dieser Vorschrift ist die Bestellung zu widerrufen, wenn der Wirtschaftsprüfer sich nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber oder anderer Personen nicht gefährdet sind.