LAG Hamm - Urteil vom 28.09.2007
4 Sa 906/07
Normen:
BGB § 116; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615; Vergleich vom 27.09.2005 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 27.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 759/06

Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei unwiderruflicher Freistellung von der ArbeitAuslegung eines gerichtlichen Vergleichs

LAG Hamm, Urteil vom 28.09.2007 - Aktenzeichen 4 Sa 906/07

DRsp Nr. 2023/14148

Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei unwiderruflicher Freistellung von der Arbeit Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs

1. Die Vereinbarung einer unwiderruflichen Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung führt dazu, dass der Arbeitgeber vorbehaltslos zur Fortzahlung des Entgelts im Freistellungszeitraum verpflichtet ist. 2. Die Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs hat ausgehend vom Wortlaut, der nach dem Sprachgebrauch der jeweiligen Verkehrskreise zu bewerten ist, alle für die Parteien erkennbaren Begleitumstände, die für den Erklärungsinhalt von Bedeutung sein können, zu berücksichtigen. Hierzu gehören vornehmlich die Entstehungsgeschichte, das Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss, der Zweck des Vertrages und die bei Vertragsschluss vorliegende Interessenlage.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 27.02.2007 - 3 Ca 759/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 116; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615; Vergleich vom 27.09.2005 Nr. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Arbeitsentgeltansprüche aus einem Vergleich.