LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.11.2009
7 Sa 271/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 13.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 940/08

Unwirksame Kündigung eines Steuerberaters wegen Mandatsmitnahme

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.11.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 271/09

DRsp Nr. 2010/8078

Unwirksame Kündigung eines Steuerberaters wegen Mandatsmitnahme

Gilt nach der arbeitsvertraglichen Regelung als "Mitnahme von Mandanten" auch der Fall, dass "Mandanten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Überwechseln von Herrn C. zu einem neuen Dienstherrn überwechseln", liegt eine vertragwidrige Wettbewerbshandlung nicht vor, wenn für den Beraterwechsel einer Mandantin nicht eine Mitnahmehandlung des Arbeitnehmers sondern allein die Tatsache entscheidend ist, dass der Arbeitgeber selbst dieses Mandat gekündigt hatte und die Firma einen neuen Steuerberater benötigte und ohne erkennbares Zutun des Arbeitnehmers diesen als neuen Steuerberater auswählte.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 13.03.2003, Az.: 1 Ca 940/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlos und hilfsweise ordentlich ausgesprochenen Kündigung sowie um die Zahlung von Arbeitsentgelt aufgrund Annahmeverzuges.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 13.03.2009 (Seite 2 - 6 = Bl. 145 - 149 d. A.) verwiesen.