OVG Bremen - Beschluss vom 03.11.2009
2 A 460/06.A
Normen:
AsylVfG § 34a; VO 343/2003/EG Art. 19 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 25.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 222/05

Erlass einer Abschiebungsanordnung ohne Abschiebungsandrohung bei aufgrund des Europarechts bestehender Möglichkeit des Antragstellers zur freiwilligen Einreise in den zuständigen Mitgliedstaat

OVG Bremen, Beschluss vom 03.11.2009 - Aktenzeichen 2 A 460/06.A

DRsp Nr. 2009/25026

Erlass einer Abschiebungsanordnung ohne Abschiebungsandrohung bei aufgrund des Europarechts bestehender Möglichkeit des Antragstellers zur freiwilligen Einreise in den zuständigen Mitgliedstaat

Dem Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG ohne Abschiebungsandrohung steht nicht entgegen, dass Art. 19 Abs. 2 S. 2 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 einem Antragsteller die Möglichkeit einräumt, sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat zu begeben.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25.10.2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen - Einzelrichter der 1. Kammer - wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

AsylVfG § 34a; VO 343/2003/EG Art. 19 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 78 Abs. 3 u. Abs. 4 AsylVfG).

Die Darlegungen in der Antragsschrift rechtfertigen nicht die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG).