LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.08.2010
L 16 KR 329/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 25.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 494/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.08.2010 (L 16 KR 329/10 B ER) - DRsp Nr. 2010/16939

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.08.2010 - Aktenzeichen L 16 KR 329/10 B ER

DRsp Nr. 2010/16939

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 25.5.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I. Der Beschwerdeführer (Bf), dessen seit 1997 bestehendes privates Krankenversicherungsverhältnis zum 30.09.2007 wegen Beitragsrückständen beendet worden ist und der sich seitdem nicht mehr versichert hat, begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin (Bg), ihn vorläufig als gesetzlich versichertes Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung zu führen.