OLG Rostock - Beschluss vom 10.07.2012
5 W 35/12
Normen:
ZPO § 91a; RVG -VV Nr. 1000;
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 12.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 860/11

Begriff der Einigung im Sinne von Nr. 1000 RVG-VVEntfallen der Einigungsgebühr bei übereinstimmender Erledigungserklärung

OLG Rostock, Beschluss vom 10.07.2012 - Aktenzeichen 5 W 35/12

DRsp Nr. 2013/4994

Begriff der Einigung im Sinne von Nr. 1000 RVG -VV Entfallen der Einigungsgebühr bei übereinstimmender Erledigungserklärung

Eine übereinstimmende Erledigungserklärung stellt keine Einigung i.S. von Nr. 1000 RVG -VV dar.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 26.03.2012 werden der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 12.03.2012, Az: 3 O 860/11, abgeändert und der Antrag der Klägerin vom 30.01.2012 auf Kostenfestsetzung zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 823,46 €.

Normenkette:

ZPO § 91a; RVG -VV Nr. 1000;

Gründe: