Hinsichtlich der Anfechtung eines USt-Vorauszahlungsbescheides entspricht es gefestigter BFH-Rechtsprechung (vgl. Urt. v. 29. 11. 1984, BStBl 1985 II S. 370), daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, sobald der USt-Jahresbescheid wirksam wird.
Durch den Erl. des Jahressteuerbescheides erledigt sich nämlich die Steuerfestsetzung des Vorauszahlungsbescheides „auf andere Weise” i. S. des § 124 Abs. 2 AO. Neben der Wirksamkeit des Vorauszahlungsbescheides entfällt auch die Beschwer i. S. des § 350 AO. Der Einspruch wird unzulässig (BFH v. 21. 6. 1991, BStBl 1990 II S. 804).
Der Kläger kann allerdings den während des finanzgerichtlichen Verfahrens gegen den Vorauszahlungsbescheid bekanntgegebenen Jahressteuerbescheid gem. § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens erklären (BFH v. 21. 2. 1991, BStBl 1991 II S. 465) oder ausnahmsweise nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGObei berechtigtem Interesse beantragen, die Rechtswidrigkeit des Vorauszahlungsbescheides festzustellen (sog. Fortsetzungsfeststellungsklage; BFH v. 1. 10. 1992, BStBl 1993 II S. 120).
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