FinMin Rheinland-Pfalz - Erlass vom 05.03.1997
S 2244 A
Fundstellen:
Kartei-Rdvfg.

FinMin Rheinland-Pfalz - Erlass vom 05.03.1997 (S 2244 A) - DRsp Nr. 2008/84492

FinMin Rheinland-Pfalz, Erlass vom 05.03.1997 - Aktenzeichen S 2244 A

DRsp Nr. 2008/84492

§ 17 EStG Inanspruchnahme von GmbH-Gesellschaftern aufgrund von Bürgschaftsverpflichtungen, die zu einem Zeitpunkt übernommen wurden, in dem die Inanspruchnahme und fehlende Werthaltigkeit der Rückgriffsforderung noch unwahrscheinlich waren

Nach den BFH-Urt. v. 2. 10. 1984,BStBl 1985 II S. 320, und v. 16. 4. 1991, BFH/NV 1992 S. 94, führt die Inanspruchnahme des (ehemals) wesentlich beteiligten Gesellschafters aus einer für Gesellschaftsschulden eingegangenen Bürgschaft zu (nachträglichen) Anschaffungskosten der Beteiligung, soweit die Kosten der Inanspruchnahme den Wert des entstehenden Rückgriffsanspruches übersteigen, wenn die Übernahme der Bürgschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt war.

Die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist nach BFH a. a. O. gegeben, wenn im Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaft die Inanspruchnahme und die Uneinbringlichkeit der Rückforderung so wahrscheinlich waren, daß ein Nichtgesellschafter die Bürgschaft bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht übernommen hätte. Angesprochen sind damit die Fälle der Übernahme der Bürgschaft „in der Krise”.