OFD Hamburg - Verfügung vom 16.09.1998
S 2452 - 1/98 - St 323

OFD Hamburg - Verfügung vom 16.09.1998 (S 2452 - 1/98 - St 323) - DRsp Nr. 2008/87835

OFD Hamburg, Verfügung vom 16.09.1998 - Aktenzeichen S 2452 - 1/98 - St 323

DRsp Nr. 2008/87835

Solidaritätszuschlag in den Fällen der Lohnsteuer-Pauschalierung nach den §§ 40, 40a und 40b EStG

Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag ist in den Fällen der Lohnsteuer-Pauschalierung nach den o.g. Vorschriften die pauschale Lohnsteuer. Durch Artikel 1 Nr. 1b des Gesetzes zur Senkung des Solidaritätszuschlags vom 21.11.1997 (BStBl 1997 I S. 967) ist § 3 Abs. 3 SolZG dahingehend geändert worden, daß die Erhebungsgrenze und damit auch der sogenannte Übergangsbereich (§ 4 SolZG) in diesen Fällen nicht anzuwenden ist. Dieser Änderung kommt lediglich klarstellende Bedeutung zu, so daß für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 1997 entsprechend zu verfahren ist.

Demgegenüber vertritt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 22.04.1998 (EFG 1998 S. 970) die Auffassung, daß die Erhebungsgrenze bis einschließlich 1997 auch für pauschal erhobene Lohnsteuer gilt. Gegen dieses Urteil ist Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt worden (Az. des BFH: VI B 205/98).