Oberste Finanzbehörden der Länder - Schreiben vom 10.11.2006
IV B 7 -G 1425 - 12/06

Oberste Finanzbehörden der Länder - Schreiben vom 10.11.2006 (IV B 7 -G 1425 - 12/06) - DRsp Nr. 2008/90540

Oberste Finanzbehörden der Länder, Schreiben vom 10.11.2006 - Aktenzeichen IV B 7 -G 1425 - 12/06

DRsp Nr. 2008/90540

Gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 2a, 7 und 8 GewStG; Anwendung des BFH-Urteils vom 25. Januar 2006 - I R 104/04

Der Bundesfinanzhof hat in dem o.a. Urteil vom 25. Januar 2006 entschieden, dass Gewinne aus Anteilen, um die der Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 9 Nr. 2a GewStG zu kürzen ist, nicht um Beteiligungsaufwendungen zu mindern sind, die mit dem Erwerb der Beteiligungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

Nach bisheriger Verwaltungsauffassung umfasst der gewerbesteuerliche Kürzungsbetrag für Schachtelbeteiligungen nach § 9 Nr. 2a, 7 und 8 GewStG den Gewinn als Nettogröße aus dem Beteiligungsertrag nach Abzug der mit der Beteiligung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen (Abschn. 61 Abs. 1 Satz 12 und Abschn. 65 Abs. 1 Satz 4 GewStR).

Das Urteil ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden.

In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) - Bundesrat-Drucksache 622/06 vom 1. September 2006 - wird die bisherige Verwaltungsauffassung in Abschn. 61 Abs. 1 Satz 12 GewStR und Abschn. 65 Abs. 1 Satz 4 GewStR im Gewerbesteuergesetz festgeschrieben (§ 9 Nr. 2a Satz 3 - neu -, § 9 Nr. 7 Satz 2 - neu - und § 9 Nr. 8 Satz 2 - neu - GewStG). Der Gesetzentwurf sieht vor, die Neuregelung ab Erhebungszeitraum 2006 anzuwenden.