§ 111 SGB IV
FNA: 860-4-1
Fassung vom: 12.11.2009
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz, BGBl. I Nr. 173 vom 30.05.2024

§ 111 SGB IV Bußgeldvorschriften

§ 111 Bußgeldvorschriften

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. weggefallen 1 a. entgegen § 18 i Absatz 4 eine Änderung oder Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 2. entgegen a) § 28 a Absatz 1 bis 3 oder 9, oder b) § 28 a Absatz 4 Satz 1, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 28 c Nummer 1, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 2 a. entgegen § 28 a Absatz 7 Satz 1 oder 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2 b. entgegen § 28 a Absatz 10 Satz 1 oder Absatz 11 Satz 1, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 28 c Nummer 1, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2 c. entgegen § 28 a Absatz 12 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 28 c Nummer 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt, 2 d. entgegen § 28 e Absatz 3 c eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, 3. entgegen § 28 f Absatz 1 Satz 1 eine Entgeltunterlage nicht führt oder nicht aufbewahrt, 3 a. entgegen § 28 f Absatz 1 a eine Entgeltunterlage oder eine Beitragsabrechnung nicht oder nicht richtig gestaltet, 3 b. weggefallen 4. entgegen § 28 o a) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder b) die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 5. entgegen § 99 Absatz 1 Satz 1 einen Lohnnachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 6. entgegen § 99 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 7. weggefallen 8. einer Rechtsverordnung nach § 28 c Nummer 3 bis 5 oder 7, § 28 n Nummer 4 oder § 28 p Absatz 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. 2In den Fällen der Nummer 2 a findet § 266 a Absatz 2 des Strafgesetzbuches keine Anwendung. (2) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber einem Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden einen höheren Betrag von dessen Arbeitsentgelt abzieht, als den Teil, den der Beschäftigte oder Hausgewerbetreibende vom Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu tragen hat. (3) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 40 Absatz 2 einen anderen behindert oder benachteiligt oder 2. entgegen § 77 Absatz 1 a Satz 2 eine Versicherung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise abgibt. (3 a) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 55 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 als Arbeitgeber eine Wahlunterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt oder 2. entgegen § 55 Absatz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 d und 3 und des Absatzes 3 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 2 b, 2 c und 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (5) weggefallen (6) weggefallen