§ 143 c InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 6 Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften

§ 143 c InvG Beschwerde- und Schlichtungsverfahren

§ 143 c Beschwerde- und Schlichtungsverfahren

InvG ( Investmentgesetz )

(1) Anleger und Kunden können jederzeit wegen behaupteter Verstöße gegen dieses Gesetz Beschwerde bei der Bundesanstalt einlegen. (2) Beschwerden sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen den Sachverhalt sowie den Beschwerdegrund angeben. (3) 1Verbraucher können bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Vorschriften nach diesem Gesetz die Schlichtungsstelle anrufen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten bei der Bundesanstalt einzurichten ist. 2Hiervon unberührt bleibt das Recht, den Rechtsweg zu beschreiten. (4) Soweit behauptete Verstöße nach Absatz 1 oder Streitigkeiten nach Absatz 3 grenzüberschreitende Sachverhalte betreffen, arbeitet die Bundesanstalt mit den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammen; die §§ 5 b und 19 gelten entsprechend. (5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die näheren Einzelheiten des Verfahrens der Schlichtungsstelle nach Absatz 3 und die Zusammenarbeit mit vergleichbaren Stellen zur außergerichtlichen Streitbeilegung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu regeln. 2Das Verfahren ist auf die Verwirklichung des Rechts auszurichten und muss insbesondere gewährleisten, dass 1. die Schlichtungsstelle unabhängig und unparteiisch handelt, 2. die Verfahrensregeln für Interessierte zugänglich sind, 3. die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens rechtliches Gehör erhalten, insbesondere Tatsachen und Bewertungen vorbringen können, und 4. die Schlichter und ihre Hilfspersonen die Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten, von denen sie im Schlichtungsverfahren Kenntnis erhalten. 3Die Rechtsverordnung kann auch die Pflicht der Unternehmen, sich nach Maßgabe eines geeigneten Verteilungsschlüssels an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen, und Einzelheiten zur Ermittlung des Verteilungsschlüssels enthalten. 4Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. (6) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Streitschlichtungsaufgaben nach Absatz 3 auf eine oder mehrere geeignete private Stellen zu übertragen, wenn die Aufgaben dort zweckmäßiger erledigt werden können. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.