§ 144 InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 6 Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften

§ 144 InvG Allgemeine Übergangsvorschriften

§ 144 Allgemeine Übergangsvorschriften

InvG ( Investmentgesetz )

(1) 1Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die in § 6 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Geschäfte betreiben, bedürfen keiner erneuten Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb; ihre Vertragsbedingungen für bereits bestehende Sondervermögen bedürfen keiner Genehmigung. 2Die Erlaubnis gilt für Tätigkeiten nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 als erteilt, wenn diese Dienstleistungen und Nebendienstleistungen vor dem 1. Januar 2004 in der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag der Kapitalanlagegesellschaft bereits vorgesehen waren. 3Bereits erteilte Erlaubnisse und Genehmigungen gelten als nach diesem Gesetz erteilt. 4Die Gültigkeit von nach § 24 b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften ausgestellten Bescheinigungen wird durch die Aufnahme der Tätigkeiten nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt. (2) 1Ausländische Investmentgesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 oder § 15 c Abs. 1 des Auslandinvestment-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), erstattet haben und zum öffentlichen Vertrieb berechtigt sind, müssen keine neue Anzeige nach § 132 Abs. 1 oder § 139 Abs. 1 erstatten; ein bereits erlangtes Vertriebsrecht besteht fort. 2Die wesentlichen Anlegerinformationen über EU-Investmentanteile, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben werden sollen oder dürfen, sind der Bundesanstalt erstmals vorzulegen, sobald diese nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu erstellen sind, spätestens zum 1. Juli 2012. (3) Auf die am 28. Dezember 2007 bestehenden Kapitalanlagegesellschaften findet § 6 Abs. 2 a erstmals zum 30. Juni 2008 Anwendung. (4) Wird ein richtlinienkonformes Sondervermögen auf ein EU-Investmentvermögen verschmolzen und ist im Herkunftsstaat des EU-Investmentvermögens die Verwendung des vereinfachten Verkaufsprospekts während der Übergangsfrist des Artikels 118 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG gestattet, tritt an die Stelle der wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG über das übernehmende Sondervermögen, die den Anlegern nach § 40 d Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 zu übermitteln sind, der vereinfachte Verkaufsprospekt des übernehmenden Sondervermögens; dies gilt jedoch längstens bis zum 30. Juni 2012. (5) Legt ein Feederfonds in einem ausländischen Masterfonds an und ist im Herkunftsstaat des ausländischen Masterfonds die Verwendung des vereinfachten Verkaufsprospekts während der Übergangsfrist des Artikels 118 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG gestattet, tritt hinsichtlich des Masterfonds an die Stelle der in § 45 a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 45 f Absatz 3 Satz 1 und § 45 g Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorgesehenen wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG der vereinfachte Verkaufsprospekt des ausländischen Masterfonds; dies gilt jedoch längstens bis zum 30. Juni 2012. (6) 1Für Angaben gemäß § 41 Absatz 1 Satz 1 in bereits vor dem 1. Juli 2011 bestehenden Vertragsbedingungen oder einer bestehenden Satzung und bestehenden Anlagebedingungen gilt § 43 Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese erst ab dem 1. Juli 2013 genehmigt sein müssen. 2Die Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft hat den Antrag auf Genehmigung gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 spätestens am 31. Dezember 2012 bei der Bundesanstalt einzureichen. 3Abweichend von § 43 Absatz 2 Satz 2 beträgt die Frist für die Genehmigung nach Satz 1 acht Wochen; § 43 Absatz 2 Satz 5 und 6 ist in diesem Fall nicht anzuwenden; § 43 Absatz 2 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. 4Soweit mit der Genehmigung nach Satz 1 eine Änderung der Vertragsbedingungen verbunden ist, ist die Bekanntmachung gemäß § 43 Absatz 5 Satz 6 und 7 so zu veranlassen, dass die geänderten Vertragsbedingungen spätestens am 30. Juni 2013 in Kraft treten.