I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1 (Klägerin zu 1), eine GmbH und Co. KG, hatte bis zum 31. Dezember 1992 von der Klägerin und Beschwerdeführerin zu 2 (Klägerin zu 2), einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Gesellschafter die Kommanditisten der Klägerin zu 1 waren, ein Parkhausgrundstück umsatzsteuerpflichtig und ein Kaufhausgrundstück umsatzsteuerfrei gemietet. Nachdem die Klägerin zu 2 die Grundstücke der Klägerin und Beschwerdeführerin zu 3 (Klägerin zu 3) --ebenfalls eine GmbH und Co. KG mit den Kommanditisten, die auch der Klägerin zu 1 angehörten,-- umsatzsteuerfrei übertragen hatte, wurden für die Vermietungen der Grundstücke von der Klägerin zu 3 an die Klägerin zu 1 ab 1993 Umsatzsteuer berechnet.
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