§ 84 SG
Stand: 08.06.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1570
Sechster Abschnitt Rechtsschutz
2. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte nach dem Vierten Abschnitt

§ 84 SG Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts

§ 84 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts

SG ( Soldatengesetz )

1Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. 2Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17 a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. 3Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.