§ 83 SG
Stand: 08.06.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1570
Sechster Abschnitt Rechtsschutz
2. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte nach dem Vierten Abschnitt

§ 83 SG Besondere Vorschriften für das Vorverfahren

§ 83 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren

SG ( Soldatengesetz )

(1) 1Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die auf Grund des Vierten Abschnitts dieses Gesetzes durch die Wehrersatzbehörden ergehen, ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. 2Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt. (2) 1Über den Widerspruch gegen den Heranziehungsbescheid (§ 72 Abs. 1 Satz 1 und § 73 Satz 1), den Widerspruch gegen die Aufhebung eines Heranziehungsbescheides und den Widerspruch gegen den Untersuchungsbescheid (§ 71 Satz 5 und § 73 Satz 3) entscheidet die Wehrbereichsverwaltung. 2Der Widerspruch gegen den Heranziehungsbescheid, der Widerspruch gegen die Aufhebung eines Heranziehungsbescheides und der Widerspruch gegen den Untersuchungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.