1Die Anfechtungsklage gegen den Untersuchungsbescheid (§ 71 Satz 5 und § 73 Satz 3), die Anfechtungsklage gegen den Heranziehungsbescheid (§ 72 Abs. 1 Satz 1 und § 73 Satz 1) und die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Heranziehungsbescheides haben keine aufschiebende Wirkung. 2Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. 3Vor der Anordnung ist die Wehrbereichsverwaltung zu hören.